Satzung

§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Scheubeck - Jansen Stiftung“.
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere in den Naturwissenschaftlichen Fächern Elektrotechnik, Maschinenbau, Elektronik und Informatik. Desgleichen ist Zweck der Stiftung die Förderung von Bildung und Erziehung in besonderen Fertigkeiten, die der praktischen Umsetzung der Ergebnisse von Forschung und Lehre überwiegend in den Bereichen Elektrotechnik, Maschinenbau, Elektronik und Informatik dienen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch
- Zuwendungen an Einrichtungen wie Hochschulen, sonstige Schulen und Ausbildungsstätten zur Förderung des Lehr- und Forschungsbetriebes,
- Unterstützung der Studierenden oder Lernenden an diesen Einrichtungen, z. B. bei der Beschaffung von Lehrmaterial oder durch Gewährung von Stipendien,
- die Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher oder fachlicher Leistungen von Studierenden oder Lernenden dieser Einrichtungen.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit/Einschränkungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Betrag in Höhe von Euro 500.000,- in bar.
(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung gemäß § 4 Abs. 1 ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Zuwendungen zum Grundstockvermögen gemäß § 4 Abs. 1 sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Entscheidung trifft das Kuratorium.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
a. der Stiftungsvorstand
b. das Kuratorium
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt, eine angemessene Aufwandsentschädigung kann gewährt werden.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Der erste Vorstand besteht aus einem Geschäftsführer der Scheubeck Holding Verwaltungs-GmbH und einem Geschäftsführer der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH. Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium berufen, wobei ein Mitglied des Stiftungsvorstandes eine von der Geschäftsführung der Scheubeck Holding GmbH & Co. KG benannte geeignete Person sein sollte. Mitglieder des Kuratoriums können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Wiederberufung ist zulässig. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt vier Jahre, wobei das Bestellungsjahr nicht gezählt wird.
(2) Das Kuratorium bestimmt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und dessen Stellvertreter.
(3) Eine Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund durch das Kuratorium ist zulässig.
(4) Auf Verlangen des Kuratoriums hat sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt jedes Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem anderen Vorstandsmitglied, wobei das Kuratorium Einzelvertretungsbefugnis erteilen kann.
(6) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehört insbesondere:
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b. die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen,
c. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
d. die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes,
e. die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung und
f. die Aufstellung der Jahresrechnung samt der Vermögensübersicht und des Haushaltvoranschlags.
(7) Der Vorstand bedarf zur Entscheidung über folgende Geschäfte des vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:
a. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
b. Aufnahme von Darlehen,
c. Einstellung von Personal,
d. Durchführung sonstiger Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, zu deren Vornahme sich das Kuratorium seine vorherige Zustimmung vorbehalten hat.
(8) Soweit dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen sind, die in die Zuständigkeit des Kuratoriums fallen, hat der Vorstand den Vorsitzenden des Kuratoriums zu informieren. § 9 Abs. 3 ist zu beachten.
(9) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 10 dieser Satzung sinngemäß.

§ 8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus
a. einem Geschäftsführer der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, beziehungsweise einer von der Geschäftsführung der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH benannten geeigneten Person,
b. dem jeweiligen Präsidenten der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg,
c. dem jeweiligen Dekan der naturwissenschaftlichen Fakultät für Physik der Universität Regensburg, beziehungsweise einem geeigneten Mitglied dieser Fakultät,
d. einem aktiven Industrievertreter mit Bezug zum Stiftungszweck (Elektrotechnik, Maschinen- bau, Elektronik und Informatik),
e. einem Mitglied aus dem Gesellschafterkreis der Scheubeck Holding GmbH & Co. KG.
(2) Sobald die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 8 Abs. 1 die dort genannte Stellung nicht mehr innehaben, scheiden sie aus dem Kuratorium aus. Der Nachfolger ist vom Kuratorium zu berufen.
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre, wobei das Bestellungsjahr nicht mitgezählt wird. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.
(4) Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifterin. Danach werden die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben c), d), und e) auf Vorschlag des Vorstandes von den Kuratoriumsmitgliedern gewählt, wobei eine Zustimmung von 75 von Hundert seiner Mitglieder erforderlich ist. Wiederwahl ist zulässig, wobei das ausscheidende Mitglied nicht stimmberechtigt ist.
(5) Die Vertretung eines Kuratoriumsmitgliedes ist durch ein anderes Kuratoriumsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig.
(6) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(7) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt, wobei der Vorsitzende des Kuratoriums das Kuratoriumsmitglied gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe a) sein sollte.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium legt die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes fest und überwacht deren Einhaltung.
(2) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Es beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a. Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien, die vom Kuratorium zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist.
b. Den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
c. Die Entlastung des Stiftungsvorstandes nach dem Bericht des Stiftungsvorstandes über die Ergebnisse der stiftungsaufsichtlichen Behandlung der Jahresrechnung.
d. Die Entscheidung über Vorhaben des Vorstandes, die der Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 7 der Satzung bedürfen.
e. Die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
f. Die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
g. Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Stiftungsvorstand.
h. Die Berufung oder Wiederberufung zum Mitglied des Kuratoriums nach der Stiftungssatzung.
i. Die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftungssatzung.
Das Kuratorium ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; es kann dem Stiftungsvorstand Einzelanweisungen erteilen.
(3) Sofern für den Fortgang des Geschäftsbetriebs Entscheidungen des Kuratoriums notwendig werden, die in einer angemessenen Frist (zwei Wochen) durch eine Sitzung des Kuratoriums nicht getroffen werden können, ist der Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Wege einer Eilentscheidung den Fortgang der Geschäfte zu sichern. Dem Kuratorium ist darüber in der nächsten Sitzung zu berichten.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 10 Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf zehn Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der Vorsitzende des Kuratoriums in eigener Zuständigkeit fest.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und von den betroffenen Mitgliedern kein Widerspruch erfolgt.
(4) Wird das Kuratorium wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist es hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
(7) Der Vorstand nimmt an allen Sitzungen des Kuratoriums teil. Er kann eigene Anträge stellen. Bei persönlicher Betroffenheit von Vorstandsmitgliedern oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die das Kuratorium unter Ausschluss der betroffenen Vorstandsmitglieder entscheidet, kann das Kuratorium im Einzelfall Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.
(8) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzusenden. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, der Niederschrift innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu widersprechen. Nach Ablauf der Frist gilt das Protokoll als genehmigt und damit auf dem Rechtsweg nicht mehr angreifbar.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 75 von Hundert der Mitglieder des Kuratoriums, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.

§ 12 Geschäftsjahr, Jahresbericht, Entlastung des Vorstands

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen.
(3) Der Vorstand hat die Jahresrechnung unverzüglich dem Kuratorium vorzulegen.
(4) Das Kuratorium beschließt alljährlich, nach Entgegennahme der Jahresrechnung, in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Verschwiegenheit

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Stiftung, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den Mitgliedern der Stiftungsorgane durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Kuratoriums oder des Vorstandes anwesende Personen, die nicht Mitglieder der Stiftungsorgane sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Freistaat Bayern. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.

Regensburg, den 16. Mai 2019

Hans-Jürgen Thaus, Vorsitzender des Kuratoriums der Scheubeck-Jansen Stiftung

Satzung als PDF herunterladen